IFRS 9 Finanzinstrumente enthält Vorschriften für die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten. Im Detail regelt der Standard Ansatz, Ausbuchung, Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting). Die Vorschriften von IFRS 9 ersetzen weitestgehend die bisherigen Regelungen unter IAS 39. Für die Rechnungslegung nach den US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP) enthalten mehrere Vorschriften Vorgaben für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Die beiden wichtigsten Vorschriften sind ASC 815 Derivatives and Hedging und ASC 825 Financial Instruments.
Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
IFRS 9 ist auf alle Finanzinstrumente mit folgenden Ausnahmen anzuwenden.
Finanzinstrumente werden bei Zugang zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit sind ab dem Zeitpunkt zu erfassen, wenn ein Unternehmen Vertragspartei eines Finanzinstruments wird.
Für die Folgebewertung werden zwei Hauptkategorien unterschieden: Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Bei der Zeitwertbewertung können Aufwendungen und Erträge entweder vollständig im Periodenergebnis (at fair value through profit or loss) oder im sonstigen Ergebnis (at fair value through other comprehensive income) zu erfassen sein.
Ein finanzieller Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn der Vermögenswert gehalten werden soll, um vertragliche Cash Flows zu vereinnahmen und die Cash Flows nach den Vertragsbedingungen zu festgelegten Zeitpunkten erfolgen. Gelten diese Merkmale nicht, ist der finanzielle Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Eigenkapitalinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Es besteht ein Wahlrecht bei nicht zu Handelszwecken gehaltenen Instrumenten, die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen.
Finanzielle Verbindlichkeiten ohne Handelsabsicht werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten müssen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Außerdem besteht als Wahlrecht für die Bewertung von Verbindlichkeiten eine Fair-Value-Option.
Derivate sind grundsätzlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Für Derivate in Sicherungsbeziehungen können die Regelungen zum Hedge Accounting angewandt werden.
Mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) können unter bestimmten Voraussetzungen Strategien des Risikomanagements im Jahresabschluss abgebildet werden. Dies geschieht durch die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge von Sicherungsinstrumenten mit denen designierter Grundgeschäfte.
Hedge Accounting kann nur angewendet werden, wenn nachfolgende qualitative Merkmale erfüllt sind:
Zulässige Grundgeschäfte können bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, nicht bilanzierte feste Verpflichtungen, hochwahrscheinliche erwartete Transaktionen und Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe sein. Grundgeschäfte können entweder gesamt oder in Hinblick auf bestimmte Risikokomponenten designiert werden. Sicherungsinstrumente können externe Derivate oder externe, nicht-derivative Finanzinstrumente, welche zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, sein.
Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Hedge Accountings:
Beim Fair Value Hedge kann das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von bilanzierten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder einer nichtbilanzierten festen Verpflichtung abgesichert werden. Im Gegensatz dazu wird beim Cash Flow Hedge die Variabilität von Zahlungsströmen abgesichert.
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